Da wir unsere Baugenehmigung im Freistellungsverfahren (§ 67 LBauO) beantragen konnten, gilt laut der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz:
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Da wir bis zum 22.12. keine solche Benachrichtigung bekamen stand für uns fest, dass der Bauantrag somit genehmigt ist. Wir hofften nun Tag für Tag mit einem entsprechenden Schreiben in der Post, bzw. mit einem Anruf von der Stadtverwaltung. Wie in früheren Beiträgen ja bereits erwähnt, dürfen wir unser Grundstück erst nach dem Erhalt einer Baugenehmigung erwerben und wir müssen den zu diesem Zeitpunkt gültigen Wert des Grundstücks zahlen. Da die Grundstücke immer zu Jahresbeginn neu bewertet werden und momentan Wertsteigerungen von ca. 10% pro Jahr nichts ungewöhnliches sind (eine Wertsteigerung haben wir ja letztes Jahr schon mitgemacht), waren wir natürlich etwas ungeduldig; auch wenn wir aufgrund der Weihnachtszeit und des Jahreswechsel nicht wirklich vor Anfang Januar mit einer Antwort rechneten.
Am 10. Januar wurden wir aber dann doch so langsam etwas hibbelig und konnten uns einen Anruf beim Bauaufsichtsamt nicht verkneifen. Nachdem ich insgesamt 3 mal an andere Personen weitergeleitet wurde, hatte ich dann endlich die entsprechende Verantwortliche in der Leitung. Hier wurde mir dann (nicht sonderlich freundlich) mitgeteilt, dass "das Gesetz es gar nicht vorsehen würde, dass man als Bauherr darüber informiert wird, wenn ein Bauantrag im Freistellungsverfahren genehmigt wird".
Da ich aber weder eine Eingangsbestätigung des Bauantrags, noch einen Bescheid über die Erteilung der Baugenehmigung habe, können wir nichts in unseren Unterlagen abheften und/oder an FingerHaus weiterleiten. Was ist denn wenn die Stadt die Unterlagen verlieren sollte ... sollte man da als Bauherr nicht noch in 20 Jahren belegen können, dass eine gültige Baugenehmigung für das Gebäude vorgelegen hat?
Auf Nachfrage teilte mir die "nette" Dame vom Amt dann mit, dass man als Bauherr sich doch bitte den Gesetzestext ausdrucken, durchlesen und mit den Unterlagen abheften solle ... vielen Dank auch für die freundliche Auskunft.
Ein Glück ist die Dame, welche für den Verkauf des Grundstückes verantwortlich ist, geradezu das genaue Gegenteil zu der eben geschilderten Person. Leider war sie zu Beginn des Jahres erkrankt und konnte sich daher nicht gleich um den Verkauf des Grundstücks kümmern. Sie hat sich dann jedoch gleich an ihrem ersten Arbeitstag nach überstandener Krankheit bei uns gemeldet und alles notwendige in die Wege geleitet: Notartermin für die Übertragung des Grundstückes ist am 31.01. ( Hurra! )